Allgemeiner Tarif für die Lieferung von Trinkwasser (Stand: 01.01.2024)

Die Wasserversorgung Beckum GmbH (WVB) bietet Wasser zu den Bestimmungen "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV) und die "Ergänzenden Bedingungen der Wasserversorgung Beckum GmbH" in der jeweils gültigen Fassung und zu den nachstehenden Preisen an. Die Grundpreise werden taggenau auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum umgerechnet.

 Endpreise
(inkl. 7 % USt)

Nettopreise

Mengenpreis/m³ (1 m³ = 1.000 l)1,39 €1,30 €
   
Grundpreis/Monat:  
für Hauswasserzähler bis Q3 1612,84 €12,00 €
für Wohnungswasserzähler bis Q3 47,49 €7,00 €
Großwasserzähler bis Q3 25 (DN 50)48,15 €45,00 €
Großwasserzähler bis Q3 63 (DN 80)74,90 € 70,00 €
Großwasserzähler bis Q3 100 (DN 100)96,30 €90,00 €
Großwasserzähler bis Q3 250 (DN 150)128,40 €120,00 €
pro Standrohrzähler bis zu einer Leihzeit von max. 13 Tagen21,40 €20,00 €
pro Standrohrzähler über 13 Tage Leihzeit (ab Ausleihtag), je Tag1,58 € 1,48 €
Kostenpauschale für Verwaltungsaufwand bei Entnahmen mittels Standrohren53,50 €50,00 €
   

Bei Verbundzählern werden beide Zähler nach ihrer Größe berechnet.

Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse (Stand: 01.01.2024)

Anlage zu den "Ergänzenden Bedingungen der Wasserversorgung Beckum GmbH" zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV).

  Endpreise
(inkl. 7 % USt)
Nettopreise
1Baukostenzuschuss gem. Ziff. 2.2   
1.1 Der Baukostenzuschuss beträgt pauschal bis zu einer Frontlänge von 8 m535,00 €500,00 €
1.2Der Baukostenzuschuss erhöht sich bei einer Straßenfront des anzuschließenden Grundstücks von mehr als 8 m, je angefangenem Meter um53,50 €50,00 €
Hausanschlusskosten gem. Ziff. 3.2  
2.1aPauschaler Grund- und Mindestbetrag im Neubaugebiet1.819,00 €1.700,00 €
2.1bPauschaler Grund- und Mindestbetrag im Bestandsgebiet2.140,00 €2.000,00 €
2.2Preis für 1 m Hausanschlusslänge incl. anteiliger Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück (ohne Oberfläche), je angefangenem Meter96,30 €90,00 €
2.3Preis für Oberflächenbefestigung (Asphalt/Pflaster), je m²144,45 €135,00 €
2.4Preis für Mauerdurchführung incl. Kernbohrung192,60 €180,00 €
2.5Preis für zusätzliche Erdarbeiten bei Nichtunterkellerung  374,50 €350,00 €
2.6 Preis für eine zusätzliche Wasserzähleranlage321,00 €300,00 €
2.7Erstattung für eigene Tiefbauleistungen (Rohrgraben) auf Privatgrund, je m16,05 €15,00 €
2.8Für die Erstellung der Anschlussgrube in Eigenleistung werden nach Prüfung der Voraussetzungen durch die WVB pauschal erstattet267,50 €250,00 €
2.9Nachträgliche Inbetriebsetzung gem. Ziff. 569,55 €65,00 €
2.10Preis für 1 m grabenlose Hausanschlussverlegung auf dem Grundstück (optional)117,70 €110,00 €
3Einstellung/Wiederaufnahme der Versorgung gem. Ziff. 10 pauschal32,10 €30,00 €
4Ersatz Standrohr (Verlust/Totalschaden)1.070,00 €1.000,00 €
5Austausch des Wasserzählers auf Grund von Frosteinwirkung90,95 €85,00 €
6Mahnkosten gem. Ziff. 9 für die 2. Mahnung 12,00 €
7Forderungseinziehung durch Beauftragte gem. Ziff. 9 12,00 €
Sicherheitsbetrag für Standrohrwasserzähler (Kaution) 600,00 €
Reinigungs- und Pflegepauschale für unsachgemäße Standrohrrückgabe37,45 €35,00 €

Hinweis: Bei der Einrichtung von Wohnungswasserzählern wird als Ergänzung das Blatt mit den "Besonderen Vereinbarungen" hierzu Vertragsbestandteil.

Ergänzende Bedingungen der Wasserversorgung Beckum GmbH zur "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVBWasserV)

In Ausfüllung der vorstehenden Verordnung (AVBWasserV) gelten die nachstehenden "Ergänzenden Bedingungen der Wasserversorgung Beckum GmbH" ab 01.01.2024.

Vertragsabschluss § 2
1.1Die Wasserversorgung Beckum GmbH (WVB) bietet dem Anschlussnehmer schriftlich den Anschluss seiner Anlage an das Verteilungsnetz bzw. die Veränderung des Hausanschlusses an und teilt ihm den Baukostenzuschuss und die voraussichtlichen Hausanschlusskosten mit. Mit Unterschrift des/der Angebotes/Auftragsbestätigung erteilt der Anschlussnehmer der WVB den Auftrag zur Herstellung bzw. Veränderung des Hausanschlusses und erkennt gleichzeitig die Bedingungen des Angebotes an. Mit der Ausführung und dem Betrieb der Anschluss- und Installationsanlagen auf dem Grundstück, sowie der Beschilderung der Anlagen für die Wasserversorgung an seinen Gebäuden erklärt sich der Anschlussnehmer der AVBWasserV vom 20. Juni 1980 und der gültigen technischen Regelwerke einverstanden.
1.2Die WVB schließt den Versorgungsvertrag in der Regel mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstücks ab. In besonderen Fällen kann der Vertrag auch mit einem anderen Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter oder Pächter, abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages schriftlich mitverpflichtet. In diesen Fällen haften Eigentümer/Erbbauberechtigter und Mieter/Pächter als Gesamtschuldner.
1.3Bei einer Gemeinschaft von Eigentümern oder Erbbauberechtigten mit einem Hausanschluss schließt die WVB den Vertrag mit der Gemeinschaft ab, die durch einen von ihr zu benennenden Bevollmächtigten vertreten werden muss. Jedes Mitglied der Gemeinschaft (z. B. Wohnungseigentümer) haftet als Gesamtschuldner.
1.4Die WVB schließt die Anlage erst dann an das Verteilungsnetz an, wenn eine verlegereife Trasse zur Verfügung steht. Eine verlegereife Trasse liegt dann vor, wenn die Linienführung der Straße im Gelände einschließlich der Grenzmarkierungen erkennbar ist. Wünscht der Anschlussnehmer den vorzeitigen Anschluss, hat er die dadurch bedingten Mehrkosten zu tragen.
Baukostenzuschüsse § 9
2.1Der Anschlussnehmer zahlt der WVB bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz der WVB oder bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Verstärkung des Hausanschlusses einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss/Rohrnetzkostenbeitrag).
2.2Die Höhe des Baukostenzuschusses orientiert sich an der Länge der Straßenfront (öffentliche oder Privatstraße) des anzuschließenden Grundstücks. Bis zu 8 m Straßenfront erhebt die WVB eine Pauschale nach Punkt 1.1 des zurzeit gültigen allgemeinen Tarif für die Lieferung von Trinkwasser, darüber hinausgehende Längen erhöhen die Pauschale je angefangenem Meter nach Punkt 1.2 des zurzeit gültigen allgemeinen Tarif für die Lieferung von Trinkwasser. Bei Grundstücken, die an zwei oder mehr Straßen, Wegen oder Plätzen angrenzen, gilt als Straßenfrontlänge die Summe aller an Straßen, Wegen und Plätzen angrenzenden Frontlängen des anzuschließenden Grundstücks, geteilt durch die Anzahl der angrenzenden Straßen, Wegen und Plätzen. Die Mindeststraßenfrontlänge von 8 m gilt auch für sogenannte Hinteranlieger sowie für jede weitere zu „versorgende wirtschaftliche Einheit“ auf einem Grundstück.
2.3 Bei besonderen Leistungsanforderungen, insbesondere bei Anschlüssen über DN 50, werden Zuschläge zu den auf der Basis der Straßenfrontlänge ermittelten Kosten gemäß Ziff. 2.2 entsprechend der vorzuhaltenden Mehrleistung bzw. den anfallenden Mehrkosten berechnet.
2.4Bei einer Bebauung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb einer geschlossenen Bebauung wird eine Grundstücksfront von max. 50 m zugrunde gelegt. Für die Erschließung ländlicher Versorgungsgebiete ab 1988 werden die Baukostenzuschüsse von der jeweiligen Stadt oder Gemeinde in Abstimmung mit dem Wasserversorgungsunternehmen festgesetzt.
3Hausanschlusskosten § 10
3.1Jedes Grundstück oder jedes Haus erhält einen eigenen Anschluss an die Wasserversorgungsleitung soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers entgegenstehen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur unter den Bedingungen der "Besonderen Vereinbarungen der WVB über die Einrichtung von Wohnungswasserzählern" in der gültigen Fassung möglich. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so sind für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke/Häuser maßgeblichen Bedingungen anzuwenden.
3.2Der Anschlussnehmer zahlt der WVB die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Ferner zahlt der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
3.3Soweit sich aus diesen Ergänzenden Bedingungen nichts anderes ergibt, bestehen die Kosten für die Erstellung oder eine Veränderung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 4 AVBWasserV) aus einem pauschalen Grundbetrag und einem nach der Länge der Hausanschlussleitung ermittelten Preis. Berechnungsbasis ist die Länge der Leitung von der Hauseinführung bis zur Grundstücksgrenze einschließlich der ersten 3 m im Gebäude. Liegt das Haus an einer Straße, wo der Straßenendausbau bereits erfolgt ist, wird der Neuanschluss gemäß Ziffer 2.1b des Tarifblattes abgerechnet (Pauschaler Grund- und Mindestbetrag im Bestandsgebiet). Die Hausanschlusskosten sind in ihrer Höhe abhängig von den jeweiligen Löhnen, Material- und Tiefbaupreisen. Bei wesentlichen Änderungen der Preise und Löhne erfolgt eine entsprechende Anpassung der Pauschalen nach vorheriger Veröffentlichung.Soweit die Erstellung des Hausanschlusses mit besonderen Erschwernissen verbunden ist, erhöhen sich die Hausanschlusskosten um die entstehenden Mehrkosten zur Ausräumung einer für das Wasserversorgungsunternehmen nach AVBWasserV vom 20. Juni 1980 § 9 Abs. 1 wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
3.4Anschlüsse über DN 50 werden nach tatsächlich entstehenden Kosten abgerechnet.
3.5Der Antrag auf Verlegung oder Veränderung eines Hausanschlusses ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind ein Lageplan und eine Kellergrundrisszeichnung beizufügen, aus der ersichtlich ist, wo der Anschluss in das Haus eingeführt werden soll. Der Anschluss ist in der Regel auf dem kürzesten Weg von der Hauptleitung ins Gebäude einzuführen. Die Anschlussleitungen dürfen nicht überbaut werden und müssen mindestens 1 m Deckung aufweisen. Der Sicherheitsabstand zwischen Eingang der Anschlussleitung und evtl. vorhandenen Außenwänden, Kellerschächten etc.,muss mindestens 1 m betragen.
3.6Die WVB ist berechtigt, Hausanschlussleitungen nach Kündigung des Versorgungsvertrages stillzulegen und von der Wasserhauptrohrleitung abzutrennen. Wird auf Wunsch des Kunden die Versorgung innerhalb eines Jahres seit Stilllegung wieder aufgenommen, werden hierfür die entstandenen Kosten der Stilllegung und die Grundpreise/Monat der Zeit der Stilllegung berechnet. Erfolgt die Wiederaufnahme der Versorgung mehr als ein Jahr nach der Stilllegung, fallen die Hausanschlusskosten (2.1b und 2.2 des Tarifes) erneut an.
4Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze § 11
 Anschlussleitungen von mehr als 50 m Länge gelten als unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 AVBWasserV. Bei Anschlüssen dieser Länge kann die WVB verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht (Unfallverhütungsvorschriften sind zu berücksichtigen) anbringt. Sonderlösungen sind im Einzelfall zu entscheiden. Weiterhin gilt § 10 Abs. 2 AVBWasserV sinngemäß.
5Inbetriebsetzung § 13
 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist über einen von der WVB zugelassenen Installateur zu beantragen. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch Öffnen der Absperreinrichtungen in der Regel zugleich mit der Anbringung des Zählers durch die WVB oder deren Beauftragte. Mit der Inbetriebsetzung kommt ein Versorgungsvertrag zwischen der WVB und dem Kunden zustande, sofern er nicht bereits förmlich abgeschlossen wurde.Für die nachträgliche Inbetriebnahme der Kundenanlage, die durch eine schuldhafte Verzögerung des Kunden verursacht wurde (fehlender Vertrag, fehlender Geldeingang für den Baukostenzuschuss, unfertige Installation), berechnet die WVB dem Auftraggeber eine Kostenpauschale. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann von der vorherigen vollständigen Bezahlung des Baukostenzuschusses abhängig gemacht werden. 
6Technische Anschlussbedingungen § 17
 Werden vom Kunden Anlagen der Wassernachbehandlung, Druckerhöhung oder Eigenwasserversorgung installiert, so hat er vor Baubeginn eine Skizze, Beschreibung und Berechnung der Anlagen dem Wasserversorgungsunternehmen vorzulegen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, Änderungen zu verlangen, die Installation zu überwachen und vor Inbetriebnahme die Anlagen zu überprüfen. Der Einbau von Druckspülern ist nur in Gebieten mit entsprechenden Druckverhältnissen zulässig. Das Wasserversorgungsunternehmen erteilt hierüber auf Verlangen Auskunft.
7Abrechnung § 24
 Der Wasserverbrauch wird in der Regel für einen Zeitraum von etwa 12 Monaten abgerechnet (Abrechnungsjahr). Die Abrechnung erfolgt taggenau.
8Abschlagszahlungen § 25
 Auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresrechnung werden im laufenden Abrechnungsjahr zwischenzeitlich drei Abschlagszahlungen berechnet. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch nach § 28 AVBWasserV bleibt unberührt
9Zahlung, Verzug § 27
 Rechnungsbeträge und Abschläge sind netto Kasse an die WVB kostenfrei zu entrichten (§ 270 BGB). Bei Zahlungsverzug fallen die gesetzlichen Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz) an. Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der WVB angegebenen Fälligkeitstermin schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet. Für jeden Beitreibungsversuch eines Mitarbeiters der WVB entsteht eine Kostenpauschale. Etwa weiter entstehende Kosten, z. B. durch Einschaltung eines Inkassoinstitutes, hat der Kunde gesondert zu zahlen.
10Einstellung der Versorgung § 33
 Die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung hat der Kunde mit einer Kostenpauschale zu bezahlen, es sei denn, der Versorgungsvertrag wurde gekündigt. Nach Kündigung des Vertrages gilt Ziffer 3.6 entsprechend.
11Standrohrwasserzähler
11.1Das Wasserversorgungsunternehmen stellt für die Fälle des § 22 Abs. 4 AVBWasserV Standrohre mit Wasserzähler auf jederzeitigen Widerruf zu folgenden Bedingungen zur Verfügung, die vom Mieter durch Unterschrift anzuerkennen sind:
11.2Der Mieter erkennt die AVBWasserV an.
11.3Der Standrohrwasserzähler ist nach Aufforderung beim Wasserversorgungsunternehmen während der Geschäftszeiten zwecks Kontrolle und Feststellung des Wasserverbrauchs vorzuzeigen.
11.4Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vor Ausgabe des Standrohrwasserzählers einen Sicherheitsbetrag gem. „Allgemeiner Tarif für die Lieferung von Trinkwasser“ zu diesen Ergänzenden Bestimmungen zu verlangen.
11.5Die Berechnung der Verbrauchsmengen erfolgt nach dem jeweils gültigen Wassertarif.
11.6Das Merkblatt für die Benutzung der Standrohrwasserzähler nimmt der Mieter ausdrücklich zur Kenntnis.
11.7Die Weitergabe des gemieteten Standrohrwasserzählers an Dritte ist nicht gestattet und entbindet den Mieter nicht von der Verantwortung. Der Mieter haftet für Beschädigungen aller Art am Standrohrwasserzähler und an den Anlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Er hat bei Verlust des Standrohrwasserzählers vollen Ersatz zu leisten.
11.8Der gezahlte Sicherheitsbetrag wird nach Rückgabe des Standrohrwasserzählers unter Verrechnung des Wassergeldes und evtl. Instandsetzungskosten zurückgezahlt.
12Umsatzsteuer
 Zu den sich aus den Ziffern 2 bis 11 ergebenden Beträgen wird die gesetzliche Umsatzsteuer mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet.
13Sonstige Bestimmungen
 Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen davon unberührt.
14Inkrafttreten
 Die "Ergänzenden Bedingungen der Wasserversorgung Beckum GmbH" treten am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.